Glossar
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Aachener Konzil | Reichstag zu Aachen 816. Dort wurden Regeln für Kanoniker und Kanonissen beschlossen, die sog. Institutiones Aquisgranenses. Es ging um eine einheiltiche und verbindliche Lebensweise für solche Konvente, die nicht der Benediktsregel folgten. Vor allem wurde die vita communis, das gemeinsame Leben am Ort, vorgeschrieben. |
Bäckeramt | Die Handwerke waren in den Städten politisch organisiert in sog. Gilden, Zünften oder Ämtern. Hier wurden Qualitätsstandards und Regeln bspw. zur Zulassung von Meistern, zur Ausbildung etc. erarbeitet und kontrolliert. Man spricht vom Amt auch als Gesamtheit der in diesem Gewerbe Tätigen. |
Ballei | Ordensprovinz. Die Ritterorden gliederten ihre Klöster nach Bezirken, den sog. Balleien. |
Bede- und Landfolgepflicht | Die Pflicht zur Zahlung von Abgaben an den Landesherrn, der sog. Bede (von der Bitte des Fürsten um die Zahlung, als die Steuern noch nicht institutionalisiert waren). Landfolge bezeichnet seit dem späten Mittelalter die Unterstützung des Gerichtswesens und des Landfriedens. |
Beginen | Eine Gruppe weiblicher Laien, die nach dem Ideal der Armut, Demut, Einfachheit und Buße in klosterähnlicher Gemeinschaft lebte. Eine religiöse Frauenbewegung, die wohl aus den Niederlanden und dem Rheinland stammt. |
Bruderschaft | In den Städten bedeutende Zusammenschlüsse beispielsweise von Berufsgruppen zur gemeinsamer Ausübung religiöser Praktiken, insb. Begräbnissen und gemeinsame Mahlzeiten. Oftmals zahlten die Mitglieder der Bruderschaft eine Abgabe. |
Bursar | Einnehmer eines Klosters, der die Abgaben aus dem Grundbesitz einzog. |
Bursfelder Union | Vom Kloster Bursfelde an der Weser ausgehende Reformbewegung zur Erneuerung des Benediktinerordens. Reformorientierte Klöster organisierten sich in der sog. Bursfelder Kongregation/Union und koordinierten ihre Reformbestrebungen, insb. zur strengeren Einhaltung der Benediktsregel (Observanz). Die Bursfelder Union bestand bis 1802. |
Cellerar | In Benediktinerklöstern sowie in Kollegiatstiften derjenige, der sich um die wirtschaftlichen Belange der Einrichtung kümmert, vgl. Procurator. |
Chorales | |
Clarissen | Von St. Clara in Assis 1212 gegründeter Frauenorden, der Ende des 15. Jahrhunderts etwa 450 Klöster umfasste. Die den Franziskanern verwandte Regel sah eigentlich strengste Armut vor, wurde aber von den wenigsten so streng eingehalten. |
Concinator | |
Confessarius | |
Dinklar, Schlacht bei | Nach jahrelangen territorialen Streitigkeiten über standen sich am 3. September 1367 Truppen des Hochstifts Hildesheim und der welfischen Herzöge gegenüber. Nahezu der gesamte regionale Adel war beteiligt. Durch einen nächtlichen Überraschungsangriff auf das welfische Lager lösten die Hildesheimer eine Massenflucht aus und nahmen zahlreiche Gefangene, darunter Herzog Magnus II. Torquatus von Braunschweig-Lüneburg. |
Donation | Spende, Geschenk |
Dotation/Dotationsurkunde | Ausstattung mit Einkünften oder Gütern |
Domscholaster | Der für den Betrieb der Domschule zuständige Kleriker. Oft unterrichtete er selbst. Nicht selten waren die Scholaster zugleich Kanzler oder Kantoren der Kapitel. |
Domkustos bzw. Domthesaurar | Kämmerer des Kapitels. Custos mit Beiwort bezeichnet ein bestimmtes Amt, z.B. Custos Vini, der für den Wein zuständige. |
Domcellerar | siehe Cellerar |
Derjenige Domherr, der die Bauten betreut. | |
Die Güter, die einem direkt gehören, z.B. durch Erbe. Vgl. Allod, Allodialgut im Gegensatz zum Lehen oder Gut, das nicht vererbt wird (Kaufgut, Gepachtetes etc.) | |
Landwirtschaftliches Gut, in der Regel werden die Wirtschaftshöfe der Zisterzienser als Grangien bezeichnet. Diese wurden von Konversen (Laienbrüdern) bewirtschaftet, die ihrerseits Lohnarbeiter beschäftigten. | |
Der G. ist eine Vereinbarung, die am 8. September 1319 zwischen 20 Ordenshäusern der Johanniter insb. an der Nordseeküste und dem Steinfurter Komtur Heinrich von Selbach geschlossen wurde und die Beziehungen zwischen ihnen regelt. | |
Der Begriff Abtei wird bei Klöstern angewendet , die unter der Leitung eines Abtes bzw. einer Äbtissin stehen, was vor allem bei den monastischen Orden zutrifft. Bei den Franziskanern heißt der Klosterobere Guardian, bei den übrigen Bettelorden Prior, ebenso bei den Kartäusern. Beginengemeinschaften und kleinere Frauenklöster stehen unter der Leitung einer Meisterin oder Frau Mutter. | |
Hannoversches Gesetz vom 5.9.1848 | Ab 1848 bestimmte ein Gesetz, dass in jeder lutherischen und reformierten Gemeinde, die in weiten Landesteilen verwaltungsmäßig lutherischen Konsistorien unterstanden, die männlichen großjährigen Mitglieder einen Kirchenvorstand zu wählen hatten, der dann gemeinsam mit dem Pastor die Gemeinde und ihre Angelegenheiten leiten sollte. |
Hausstudium | Insbesondere bei den Franziskanern unterhaltene interne Schule zur Ausbildung der Brüder durch einen Lektor. Dies setzt in der Regel eine Bibliothek voraus. |
Eine Bruderschaft, die sich als Schutzpatron das Kreuz gewählt hat. Vgl. Bruderschaft. | |
Nachdem sich Teile des regionalen Adels weigerten, vom Bischof gehaltene Pfandschaften zurückzugeben und sich mit Herzog Heinrich dem Jüngeren von Braunschweig-Wolfenbüttel verbündeten, entbrannte 1519 die Fehde. Sie endete 1523 mit dem Quedlinburger Rezess, in dem große Teile des Hochstifts Hildesheim an welfische Fürstentümer fielen. | |
Ein ca. 1083-1088 zusammengestelltes Reformprogramm, das auf Liturgie und monastisches Zusammenleben zielt und Ideen der Cluniazenser (Kloster Cluny) übernahm. Die Hirsauer Reform ist nach dem westlich von Stuttgart gelegenen Kloster Hirsau benannt. | |
Der Bruder oder die Schwester, die sich um die Kranken kümmern. Oft ein Hinweis auf ein Hospital, mindestens aber ein Krankenzimmer. | |
Wörtl. Einverleibung: In Bezug auf Klöster meint dies die Übernahme einer Pfarrei in der Regel mit allen Rechten in das Eigentum des Klosters. Damit verbunden ist oft, dass Brüder in diesen Pfarreien die Seesorge übernahmen. |
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Das Interdikt beinhaltete das Verbot der Sakramente und Einstellen der gottesdienstl. Handlungen, auch Verweigerung des kirchl. Begräbnisses für bestimmte Personen, Gruppen oder Territorien, z. B. in Kirchen, Kapellen, an Altären, Pfarreien oder größere Gebieten bishin zu ganzen Ländern. |
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Das Recht wörtl. zur Einkleidung, das heißt zur Einsetzung von Personen in ein Amt. |
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Spätmittelalterliche geistliche Bruderschaft aus Klerikern und Laien (benannt nach dem Zeitpunkt der regelmäßigen Zusammenkünfte an den Ersten des Monats = Kalende). Ursprünglich wohl Treffen von Geistlichen zu Klärung gemeinsamer Fragen und Angelegenheiten. Später Öffnung für Laien. Tritt insbesondere in Norddeutschland auf. |
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Die Stelle des Kanonikers (auch Chorherrn oder Stiftsherrn), also des MItglieds eines Stifts oder Kapitels. |
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vgl. Cellerar |
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Das Vorschlagsrecht für einen Kandidaten bei der Neubesetzung eines geistlichen Amtes, meist bei niederen Pfründen. Häufig besaßen Klöster oder Stifte das Kollationsrecht für Pfarrstellen in ihrem Seelsorgebereich. Im Regelfall musste dieser Vorschlag von einer oder mehreren Instanzen bestätigt werden, meist vom jeweiligen Bischof und vom Landesherrn. Auch die endgültige Investitur lag nicht in den Händen des Kollators. |
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Ähnlich wie ein Domkapitel organisiertes Kollegium von Kanonikern, die persönlich mit Einkünften ausgestattet sind. Gemeinsames Leben beschränkt sich meist auf Liturgie und Gottesdienst, anders als im Kloster, wo auch gemeinsam gelebt wird. Es gibt demnach auch keine Klausur oder gar ein Klostergebäude. Oft ist eine Pfarrkirche Zentrum des Stifts, dessen Mitglieder nicht selten in eigenen Häusern in der Nähe lebten. Geleitet wird das Stift meist von einem Propst. |
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Der Komtur war eine Amtsbezeichnung der geistlichen Ritterorden. Er war der Leiter und Verwalter einer Ordensniederlassung, der sogenannten Kommende (auch Komturei). Ihm unterstanden ferner die Güter der Kommende. |
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Laienbrüder, MItglieder eines Klosters, die keine Mönche waren. In der Regel Personal im Kloster und auf den Wirtschaftshöfen. |
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Aufseher der Konversen. |
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Die Handwerke waren in den Städten politisch organisiert in sog. Gilden, Zünften oder Ämtern. Hier wurden Qualitätsstandards und Regeln bspw. zur Zulassung von Meistern, zur Ausbildung etc. erarbeitet und kontrolliert. Man spricht vom Amt auch als Gesamtheit der in diesem Gewerbe Tätigen. |
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Das Recht, eine Gaststätte zu unterhalten. Hier benötigte man das Schankrecht, also das Recht zum Ausschank bzw. eben die Kruggerechtigkeit. |
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Das in einem Testament vermachte Gut, z.B. Geldsummen an Klöster. Gelegentlich mit einer Bedingung verknüpft, z.B. dem Totengedenken (vgl. Seelgerätstiftung). |
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Die Martinianischen Konstitutionen sollten einen Kompromiss zwischen unterschiedlichen Zweigen des Franziskanerordens im Armutsstreit erreichen. Den Konventualen, die Stiftungen für ihre Klöster annahmen und so zu Vermögen kamen, standen die Observanten gegenüber, die eine strengere Befolgung der Regel (Observanz) forderten. Die Konstitutionen blieben ohne Erfolg und so wurde 1517 eine Trennung zwischen beiden Linien vollzogen. |
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Die Meier waren ursprünglich die Verwalter der Herrenhöfe einer Villikation. Im Verlauf des 13. Jahrhunderts zerfiel diese Organisationsform zunehmend und die Grundherren verpachteten die Ländereien und nahmen stattdessen Geld und Naturalabgaben als Pacht ein. Zu den so entstandenen Meierhöfen gehörten in Norddeutschland auch immer mehr die zuvor abhängigen Bauernstellen, die von den Grundherren nach gleichem Recht vergeben wurden. |
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Der Begriff Abtei wird bei Klöstern angewendet , die unter der Leitung eines Abtes bzw. einer Äbtissin stehen, was vor allem bei den monastischen Orden zutrifft. Bei den Franziskanern heißt der Klosterobere Guardian, bei den übrigen Bettelorden Prior, ebenso bei den Kartäusern. Beginengemeinschaften und kleinere Frauenklöster stehen unter der Leitung einer Meisterin oder Frau Mutter. |
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Der Oberbegriff für die Bettelorden, darunter die Dominikaner, Franziskaner, Karmeliter und Augustinereremiten. |
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Der Begriff Abtei wird bei Klöstern angewendet , die unter der Leitung eines Abtes bzw. einer Äbtissin stehen, was vor allem bei den monastischen Orden zutrifft. Bei den Franziskanern heißt der Klosterobere Guardian, bei den übrigen Bettelorden Prior, ebenso bei den Kartäusern. Beginengemeinschaften und kleinere Frauenklöster stehen unter der Leitung einer Meisterin oder Frau Mutter. |
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In Bezug auf finanzielle Versorgung bedeutet Obödienz ein kirchliches Sondervermögen, das meist durch eine Schenkung an ein Kollegiatstift oder Domkapitel entstanden ist. Obödienzen gehören nicht zum Stiftungsvermögen und stehen daher meist unter der getrennten Verwaltung eines Einzelnen, z. B. eines Mitglieds der genannten Kirchen. |
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Die heutigen Franziskaner (OFM) gingen aus der Observanzbewegung Mitte des 14. Jahrhunderts hervor. Kennzeichnend für diese Bewegungwar die Rückkehr zu einer strengeren Beachtung (Observanz) der ursprünglichen Ordensregel. Dazu gehörten eine strenge Befolgung des Armutsideals und eine Abwendung von den Städten und die Niederlassung in Einsiedeleien. |
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Die im Kirchenraum und in der Liturgie verwendeten Textilien. |
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Der oder die Heilige, auf die sich ein Kloster oder eine kirchliche Einrichtung bezieht, ist der Patron. Grundlage war ursprünglich deren Grabesort, später dann der Besitz von Reliquien, in entweder im Altar oder besonderen Schreiben aufbewahrt wurden. Als Patrozinium bezeichnet man schließlich die Weihe nach den Heiligen, z.B. Georgskloster: Hauptp. ist der Heilige Georg. (ndt. z.B. St. Jürgen Kapelle: ebenfalls der Hl. Georg) Es bestehen in der Regel mehrere Patrozinien nebeneinander. |
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Auseinandersetzungen zwischen den Herzögen von Braunschweig-Lüneburg und dem Rat der Stadt Braunschweig über die Besetzung der Pfarrei von St. Ulrici (Brüdernkirche) und wegen der Errichtung kommunaler Schulen, die als Verletzung eines Schulmonopols der Stifte St. Blasius und St. Cyriacus sowie dem Aegidienkloster angesehen wurde. Ab 1420 setzten die Herzöge direkt die Pfarrer an St. Ulrici ein, die städtischen Schulen wurden geduldet. |
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siehe Präbendar |
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Unter Pfründe, auch Präbende, lat. Beneficium, versteht man das mit einem Kirchenamt verbundene Recht, aus dem kirchlichen Vermögen oder bestimmten Gaben ein festes ständiges Einkommen zu beziehen. So beziehen Kanoniker solche Pfründen. Auch ein in ein Hospital aufgenommener kann aus dem Vermögen der Einrichtung unterhalten werden, meist kauft er sich hierfür ein (ndt. Prövener). |
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Auseinandersetzung zwischen dem Lüneburger Rat und zahlreichen an der Lüneburger Saline begüterten Institutionen, vor allem Klöstern. Der Rat behielt widerrechtlich Dividenden aus den Salzpfannen ein, um damit den Stadthaushalt zu sanieren. Die Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Bürgermeister Johann Springintgut getötet wurde, zogen sich von 1454 bis in de späten 1460er Jahre. |
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Der Prämonstratenserorden geht auf das 1120 gegründete Augustinerkloster Prémontré bei Laon zurück. Im Laufe des 12. Jahrhunderts entstand aus dem Verband mit den Tochterklöstern der größte Orden der Chorherren. Zur Zeit der stärksten Ausdehnung (um 1200) umfaßte er über 500 Klöster. Hauptordensziele sind die Feier der Liturgie (Chorgebet und Eucharistie) und alle Formen der Seelsorge. |
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siehe Präbendar |
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Klosteramt, zuständig für Keller, Kleider und Küche. Auch Schaffner, Ökonom oder Cellerar. |
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Das Amt des Propsts umfasste im Spätmittelalter vor allem die Güterverwaltung. Bei Kollegiatstiften ist es das Amt des Vorstehers. |
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Die Klöster der Orden wurden in geographischen Einheiten organisiert, den sog. Ordensprovinzen. Die Konvente bestimmten auf ihren Kapitelversammlungen Vertreter für das Provinzialkapitel, in dem Angelegenheiten von regionaler Relevanz besprochen wurden. |
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Wörtlich: Übriggebliebenes, Zurückgelassenes, Überrest. Dinge, die als geheiligt gelten, weil sie vermeintlich von Heiligen stammen. Meist Körperteile, jedoch auch Kreuzsplitter oder Textilien. |
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Das Restitutionsedikt war eine von Kaiser Ferdinand II. am 6. März 1629 erlassene Verordnung, mit der ohne Einverständnis der evangelischen Reichsstände der Status quo des geistlichen Besitzstands im Reich wieder auf den Stand des Jahres 1552 gebracht werden sollte. Es setzte damit die katholische Interpretation des Augsburger Religionsfriedens (1555) durch. |
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Das Land, das zem Herrenhof einer Villikation gehört. |
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Kanonissenstift, vgl. Kollegiatstift |
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siehe Cellerar und Procuratrix |
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Schlacht bei Dinklar |
siehe Dinklar, Schlacht bei |
Der Bruder oder Kanoniker, der für den Betrieb der Schule zuständig ist. Vgl. Domscholaster |
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Der Schmalkaldische Bund war ein am 27. Februar 1531 geschlossenes Verteidigungsbündnis protestantischer Fürsten und Städte unter Führung von Kursachsen und Hessen gegen die Religionspolitik des katholischen Kaisers Karl V. Im Sommer 1542 vertrieben die Truppen des Bundes Herzog Heinrich II. von Braunschweig-Wolfenbüttel aus seinem Land und besetzten es. Der Herzog war ein treuer Parteigänger des Kaisers und ein entschiedener Gegner der Reformation und drohte schon längere Zeit, die beiden Bündnismitglieder Goslar und Braunschweig zu erobern. Die Führer des Schmalkaldischen Bundes propagierten mit ihren in Goslar geprägten Schmalkaldischen Bundestalern den Sieg des Bundes über den Herzog von Braunschweig. Der Kaiser konnte im Schmalkaldischen Krieg 1546–47 schließlich den entscheidenden militärischen Gegenschlag führen und den Bund zerschlagen. |
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Die Schwarze Garde war eine Truppe aus ca. 4000 Landsknechten, die zwischen 1488 und 1525 für verschiedene Auftraggeber kriegerische Dienstleistungen erbrachte. Bekannt war sie für den Zug ins Land Wursten unter Magnus I. von Lüneburg und gegen die Dithmarschen, denen sie in der Schlacht bei Hemmingstedt 1500 in spektakultärer Weise unterlag. |
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Wörtl. Sitz, in diesem Fall die Kirche des Archidiakons, der einen Bezirk mit mehreren Pfarreien beaufsichtigt. |
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Güterübertragung an eine Kirche gegen das Versprechen ständiger Fürbitte im Gebet, insbes. einer alljährl. Seelenmesse am Sterbetag. |
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vgl. Seelgerätstiftung |
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Stellmacher sind Wagenbauer oder im engeren Sinn Radmacher (ndt. Rademaker, im Süden häufig Wagner). Ein eigenes Klosteramt des Stellmachers ist selten, in diesem Fall scheint ein Bruder für den Fuhrpark zuständig zu sein. |
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Gehilfe des Chorleisters bzw. überhaupt ein kirchenmusikalisches Amt. |
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Der Betrag, den eine Pfanne in der Lüneburger Saline abwirft. Er steht den Eigentümern der Pfannen zu und wird von den Besiedern, den sog. Sülfmeistern, ausgezahlt. |
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Insbesondere in den frühen Jahrhunderten die Bezeichnung für Klostervorsteher, aus der sich die Ämter des Abts und des Propstes entwickelten. |
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Da die Bettelorden ihren Unterhalt nicht durch Landbesitz sicherten, sondern auf Almosen angewiesen waren, entstanden bald festgelegte Bettelbezirke, die sog. Termineien. Unterkünfte, die während des sog. terminierens genutzt werden konnten, nennt man ebenfalls oft Terminei. |
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Mitglieder eines sog. Dritten Ordens im Anschluß an die Bettelorden (der erste Orden ist der männliche Orden, der zweite der diesem angeschlossene weibliche). Die Dritten Orden sind Vereinigungen, deren Mitglieder außerhalb des Klosters am Geist eines Ordensinstituts teilhaben, unter dessen Leitung ein apostolisches Leben führen und nach der christlichen Vollkommenheit streben. |
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Der Thesaurar war verantwortlich für die Güter- und Vermögensverwaltung des Kapitels bzw. Klosters. In Klöstern war er dem Abt verantwortlich, in Dom- und Stiftskapiteln dem Propst. Im Dom- bzw. Stiftskapitel gehörte der Thesaurar zu den Dignitäten, zu denen außerdem der Propst, der Dom- oder Stiftsdekan, der Scholaster und der Kantor sowie meist auch der Cellerar gehörten. |
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Nächtliche Gebete vor einem bedeutenden Festtag wie Ostern, Weihnachten, Pfingsten oder speziellen Heiligentagen mit Lesungen und Psalmen sowie dem Abendmahl. |
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Ein Vikar war seit dem 12. Jahrhundert förmlich ein Vertreter des Pfarrers, eine Vikarie die entsprechende Stelle. Oftmals wurden Vikare dafür bezahlt, an bestimmten Altären Messen zu lesen. Nicht selten wurde dies testamentarisch festgelegt und über Legate finanziert. |
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Eine Villikation ist ein Verband von Bauernhöfen, in dessen Zentrum der Herrenhof oder Fronhof, die curtis, steht. Der curtis sind abhängige Bauern zugeordnet, die auf dem Land des Herrenhofs, dem Salland, Frondienste leisten mussten und Abgaben zahlen mussten. |
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Grundsätzlich die Kontrolle durch eine vorgesetzte Person in Form der persönlichen Besuchs. Pfarreien wurden meist von den Archidiakonen als Stellvertretern der Bischöfe visitiert. Die Klöster bildeten eigene Hierarchien aus, so dass entweder Vorsteher der Ordensprovinzen oder Äbte anderer Klöster desselben Ordens als Visitatoren eingesetzt wurden. Wichtiges Instrument der Reformkongrerationen und später der Landeskirchen in der Reformation. |
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siehe Visitation |
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Vizeguardian |
siehe Guardian |
Ein von einem Haupthof abhängiger landwirtschaftlicher Hof, dem oft wiederum kleine Höfe unterstanden. Ein Vorwerk wird in der Regel vom Grundherrn selbst bewirtschaftet. |
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Zwischen dem Wahlorgan und dem zu wählenden ausgehandelte Vereinbarung. Bei großen Klöstern z.B. zwischen dem Konvent und dem Abt. Oftmals machen der Abt oder die Äbtissin Zugeständnisse zugunsten des Konvents z.B. bei den Finanzen. |
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Das Schneideramt. Die Handwerke waren in den Städten politisch organisiert in sog. Gilden, Zünften oder Ämtern. Hier wurden Qualitätsstandards und Regeln bspw. zur Zulassung von Meistern, zur Ausbildung etc. erarbeitet und kontrolliert. Man spricht vom Amt auch als Gesamtheit der in diesem Gewerbe Tätigen. |
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Gegen innerkirchlichen Verfall und für Erneuerung des geistlichen Lebens nach dem Vorbild der niederländischen Devotio Moderna eintretende Reformbestrebung, die ihren Ausgang im 1387 bei Zwolle errichteten Augustinerkloster Windesheim hatte. |
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Abgabe auf die Wurt, das Grundstück bspw. eines Hauses |
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Die Klöster eines Ordens waren oft in geographsiche Gebiete eingeteilt, die sog. Ordensprovinzen. Bei den Prämonstratensern nennt man diese Zirkarien. |